Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen „Mit Migrationshintergrund für Deutschland“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wald-Michelbach.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist:
a. Das Bewusstsein für die Bedeutung des souveränen Nationalstaates für den Schutz der individuellen Freiheiten der Bürger und Verwirklichung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Grundrechte zu fördern.
b. Die Vermittlung der freiheitlich-konservativen Grundwerte der Partei Alternative für Deutschland (AfD) an Menschen mit Migrationshintergrund.
c. Ansprechpartner für Menschen mit Migrationshintergrund zu sein, die sich der Partei Alternative für Deutschland (AfD) programmatisch verbunden fühlen.
d. Menschen mit Migrationshintergrund für eine Mitarbeit bei oder Unterstützung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zu begeistern.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch die Organisation von Treffen, Veranstaltungen und öffentlichkeitswirksamen Aktionen.

§ 3 Mittel des Vereins
(1) Die Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Beitragsordnung. Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wurde.
(2) Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu leisten.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, soweit es die Finanzausstattung des Vereins erlaubt.
(4) Im Falle des Ausscheidens aus dem Verein werden gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen.
(2) Mitglied kann nur werden, wer sich uneingeschränkt zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Erlöschen der Voraussetzung der Mitgliedschaft, Tod oder Auflösung des Vereines.
(5) Austrittserklärungen sind schriftlich einzureichen und dem Vorstand vorzulegen.
(6) Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt bei
a. wiederholter grober Missachtung der Vereinsziele;
b. Verhalten, das die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann gegen die Maßnahme innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Einspruch einlegen. Bei erfolgtem Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung über den Einspruch. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt bei offenen Mitgliedsbeiträgen von mehr als 12 Monaten.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied nur eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden,
b. Entgegennahme des Jahresberichts des Schatzmeisters,
c. Entlastung des Schatzmeisters,
d. Entlastung des Vorstands,
e. Wahl des Vorstands,
f. Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer und
g. Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks, der Satzung und über die Auflösung des Vereins mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
h. Die Mitgliederversammlung unterstützt die Arbeit des Vorstands, gibt an diesen Empfehlungen und erteilt Aufträge.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

§ 7 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich an einem möglichst zentralen Ort in Deutschland statt. Diese kann digital stattfinden.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per E-Mail, nur in Ausnahmefällen per Post, unter Angabe der vom Vorstand vorläufig festgesetzten Tagesordnung einberufen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem anwesenden Vorstandsmitglied, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme und Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn mindestens ein Drittel der eingetragenen Mitglieder diese beantragt.
(7) Näheres zur Mitgliederversammlung regelt eine Geschäftsordnung. 

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schatzmeister,
d. dem stellvertretenden Schatzmeister,
e. dem Schriftführer,
f. bis zu fünf Beisitzern.
(2) Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sowie Mitglied in der Partei Alternative für Deutschland (AfD) sein.
(3) Die Gesamtzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beisitzer und der stellvertretende Schatzmeister sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands.
(4) Der Vorstand und der / die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes geschäftsführend im Amt.
(5) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(6) Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende werden jeweils einzeln ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht (Registergericht) die Eintragung in das Vereinsregister oder deren Aufrechterhaltung abhängig macht, soweit sich diese Abänderungen nicht auf wesentliche Änderungen des Zwecks des Vereins oder die Bestimmungen über die bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten beziehen.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Sinkt die Zahl der gewählten Mitglieder des Vorstandes unter die Hälfte, ist eine Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben. Die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes müssen innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung von vier Fünfteln beschlossen werden, wenn die Versammlung mit entsprechender Tagesordnung und schriftlicher Begründung binnen eines Monats einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist nicht zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Mit der Entscheidung über die Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden, wem das Vereinsvermögen zufallen soll.

§ 10 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Diese Satzung wurde am 18.06.2023 beschlossen, am 24.03.2024 geändert und tritt mit Eintragung beim zuständigen Vereinsregister in Kraft.

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